Wie kommt es zu einer Bestellung

Rechtsgeschäftliche Vertretung

In Deutschland kann eine volljährige Person eine andere nur dann rechtlich vertreten, wenn sie dazu bevollmächtigt ist.
Auch Ehepartner können sich ohne eine solche Bevollmächtigung ebenso wenig rechtlich gegenseitig vertreten wie volljährige Kinder ihre Eltern oder umgekehrt.

 

Ist ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, muss ein anderer das für ihn tun. Das ist möglich durch

  • die Erteilung einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) durch die zu vertretende Person

  • oder die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht.

 

Nicht jede volljährige Person ist in der Lage eine Vollmacht zu erteilen, z. B. wenn sie nicht geschäftsfähig ist oder niemanden kennt, dem sie vertrauen kann. Für diese Menschen kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen.
Die Tätigkeit des Betreuers und die des Bevollmächtigten sind inhaltlich die gleichen. Jedoch ist der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Bevollmächtigte unterliegt der Kontrolle des Vollmachtgebers.

 

Rechtliche Betreuung (gerichtlich angeordnete Vertretung)

Für welche Menschen wird eine Betreuung eingerichtet und wie geschieht das?

Eine Betreuung kann für solche Menschen eingerichtet werden, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. In solchen Fällen bestellt das zuständige Betreuungsgericht, in dem der Betroffene wohnt, auf seinen eigenen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Die Betreuung beginnt mit der Bekanntgabe der Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht.

 

Wer wird zum Betreuer bestellt und welche Aufgaben hat er?

Der zu Betreuende kann eine Person seiner Wahl als Betreuer vorschlagen. Das können Verwandte, Freunde oder andere Bekannte sein. Schlägt der Betroffene niemanden vor, z. B. weil er allein ist oder ihm niemand aus seiner näheren Umgebung für diese Aufgabe geeignet erscheint, schlägt die Betreuungsbehörde des zuständigen Landkreises einen Betreuer für ihn vor. Grundsätzlich sollen Betreuungen ehrenamtlich geführt werden. Kann kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer gefunden werden, wird ein Berufsbetreuer bestellt.